Satzung

Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Gebirgstrachten-Erhaltungsverein „ D`Ammertaler“ Ottendichl-Haar und hat seinen Sitz in Haar, Ortsteil Ottendichl.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Nr. 11549.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein trägt die Original Miesbacher-Tracht. Der Verein pflegt das heimatliche Volks- und Brauchtum, die Schuhplattler und Tänze, das Volkslied und die Volksmusik.
Der Verein fördert die Jugendgruppe, deren Betätigung sich auf Vereinszwecke erstreckt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitglieder, passiven Mitglieder und Ehrenmitgliedern.
• Aktive Mitglieder sind Mitglieder in voller Tracht.
• Passive Mitglieder sind Mitglieder die den Verein fördern und unterstützen.
• Ehrenmitglieder sind Mitglieder die sich im oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, sie werden vom Vereins-auschuß benannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr. Es kann erst mit Erreichen des 18. Lebensjahrs in die Vorstandschaft gewählt werden.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist ab dem 18. Lebensjahr beitragspflichtig, und hat seinen Beitrag unaufgefordert zu entrichten. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft.
Die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann nur zum Quartalsende, mit einer schriftlichen Erklärung gekündigt werden. Wird der Verein durch ein Mitglied geschädigt, so hat der Vorstand das Recht, das betreffende Mitglied aus-zuschließen. Der Ausschluss muß von der nächsten Mitglie-derversammlung, mit dem Recht der Anhörung des Auszuschließenden, bestätigt werden.
Wer länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nach-kommt, wird als Mitglied des Vereins gestrichen. Bei Austritt oder Ausschluss vom Verein besteht auf geleistete Beiträge oder Spenden kein Anspruch auf Rückerstattung.

§ 6 Vorstandschaft und Vereinsleitung
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem: 1. und 2. Vorstand, 1. Schriftführer, 1. Kassier und 1. Vorplatt-ler. 
2. Weitere Mitglieder im Ausschuss sind: 2. Kassier, 2. Vorplattler, 1. und 2. Jugendleiter, Fähnrich, Inventarverwalter, Zeitungswart, Deandlvertreterin und 2 Kassenrevisoren.
3. Der Verein wird vertreten durch den 1. oder 2. Vorstand einzeln in- und außergerichtlich. Der Verein wird geleitet von der Vorstand-schaft, dem Vereinsauschuß und der Generalversammlung.
4. Der Vorstand leitet die Versammlung und Sitzungen. Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt. Der 1. Vorstand ist zu allen Rechtshandlungen für den Verein befugt, bei Verhinderung der 2. Vorstand.
5. Dem Schriftführer obliegen die Schriftlichen Arbeiten, über Versammlungen oder Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
6. Der Kassier verwaltet die Kasse, die von den Revisoren jährlich mindestens einmal zu prüfen ist.
7. Der Vereinsausschuß ist befugt, Satzungsänderungen die das Registergericht oder die Finanzbehörde aus rechtlichen Gründen heraus verlangt, selbst vorzunehmen. Er hat hiervon jedoch die Mitglieder unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 7 Versammlungen
1. Jährlich ist eine Generalversammlung durchzuführen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß ein-berufene Generalversammlung. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den 1. Vor-stand schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher.
2. Der Vorstand muß eine Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
3. Die Vorstands- und Ausschußmitglieder werden bei der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit folgt eine Stichwahl. Ergänzungswahlen können auch während des Geschäftsjahres erfolgen.
4. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sind. Bei Stimmengleichheit gelten diese als abgelehnt.

§ 8 Vereinsabende
Vereinsabende finden monatlich statt. Übungsabende (Plattlerproben) finden monatlich zweimal statt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereins- und Übungsabende zu besuchen. Bei Übungsabenden ist den Anordnungen des Vorplattlers Folge zu leisten.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein zu fördern und stets zum Wohle des Vereins tätig zu sein. Die Satzung hat für alle Mitglieder Gültigkeit. Satzungsänderungen können nur mit ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, in der Generalversammlung vorge-nommen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der stimmberech-tigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Haar, mit der Auflage, um es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mild-tätigen Einrichtungen zuzuführen.

Die Satzung wurde am 27. Juli 1985 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Änderung vom 11. Januar 2016, beschlossen am 19. März 2016.

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